Fluor-
beschränkung in Schaum-
löschmitteln

Per- und Olyfluorierte Alkylsubstanzen, kurz PFAS sind in vielen Alltagsgegenständen, wie beschichteten Pfannen, Outdoorjacken, Kaffeebechern oder Feuerlöschern enthalten.  Sie machen Textilien wasser- und schmutzabweisend, in Lacken, Beschichtungen und Polituren sorgen sie für glatte und haltbare Oberflächen, im Skiwachs sorgen sie für geringe Reibung, bei Papier und Karton erzeugen Sie eine Antihaftwirkung. Sie dienen der Industrie als Hilfsmittel bei der Herstellung zahlreicher Produkte, Die Stoffgruppe umfasst mehr als 4700 verschiedene Verbindungen.

In der Untergruppe der Perfluoralkylsubstanzen sind die Verbindungen Perfluoroktansäure (PFOA) und Perfluoroktansulfonsäure (PFOS) am besten untersucht. Wie viele PFAS sind auch diese beiden Verbindungen schwer abbaubar und mittlerweile in der Umwelt, in der Nahrungskette und im Menschen nachweisbar.

Fluorhaltige Schaumlöschmittel sogenannte (AFFF bzw. AFFF-AR - Aqueous Film Forming Foam bzw. -alkohol resistant oder auch in FFFP - Filmbildende Fluor-Proteinschaummittel)-bilden auf der Oberfläche brennbarer Flüssigkeiten oder auf geschmolzenen Oberflächen einen dünnen Wasserfilm und das Austreten von brennbaren Gasen wird reduziert oder verhindert. Dies steigert die Löschwirkung des Schaumes oder der Schaummittellösungen und verhindert gleichzeitig die Rückzündung der brennbaren Flüssigkeit.

Perfluoroktansulfonsäure (⁠PFOS⁠) darf weder als Stoff noch als Bestandteil von Gemischen in einer Konzentration von ≥ 10 mg/kg (0,001 Gew.-%) in Verkehr gebracht oder verwendet werden (Verordnung (EU) Nr. 757/2010).

In der EU dürfen fluorhaltige Löschmittel, die PFOA und deren Vorläuferverbindungen  enthalten, seit dem 04. Juli 2020 laut  Richtlinie 2020/784 nur noch bei strikter  Einhaltung von Grenzwerten (25 ⁠ppb⁠ PFOA und Salze, 1000 ppb für PFOA verwandte Verbindungen (z.B. Vorläuferverbindungen)) hergestellt und vertrieben werde

Eine Übergangsfrist bis zum 04. Juli 2025 gilt für Feuerlöschschäume in bestehenden Löschsystemen. Dabei gilt folgendes zu beachten:

  • Feuerlöscher , die für die Brandklasse A+B zugelassen sind , dürfen nicht mehr für die Brandklasse A bereitgehalten oder eingesetzt werden.
  • Feuerlöscher, der PFOA, ihrer Salze und/oder verwandte Verbindungen enthält, darf nicht für Ausbildungszwecke verwendet werden.
  • Ab dem 01.01 2023 ist der Einsatz von der PFOA, ihrer Salze und/oder verwandte Verbindungen enthält, nur noch an Standorten zulässig, an denen die Freisetzung aufgefangen werden kann.

Bereits seit 2020 existiert ein Entwurf des Bundesumweltamtes zur Beschränkung, Herstellung, Vermarktung und Verwendung von Perfluorhexansäure (PFHxA) und deren Vorläufersubstanzen. Das betrifft auch die nicht regulierten C6-Schaumfeuerlöscher. Nicht unwahrscheinlich ist es deshalb, dass in den nächsten Jahren mit einer zusätzlichen Regulierung von Schaumfeuerlöscher zu rechnen ist.

Es ist ratsam bis Ende 2022 die vorhandene Feuerlöscher zu prüfen und durch flourfreie alternativen auszutauschen. Dabei sind die kontaminierten Feuerlöscher fachgerecht nach dem Abfallschlüssel AVV15 01 10* (Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind) zu entsorgen.

Sie haben weitere Fragen oder Anregungen? Wenden Sie sich gerne an uns und wir helfen Ihnen weiter!

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