Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung ist am 26. Mai 2022 außer Kraft getreten. Aktuell bestehen verbindliche Vorgaben zum Infektionsschutz somit nur noch im Infektionsschutzgesetz für bestimmte Branchen und Tätigkeiten, insbesondere in den Bereichen medizinische Versorgung, Pflege und Betreuung. Auch in einzelnen Ländern bzw. Gebietskörperschaften können noch Regelungen zum betrieblichen Infektionsschutz bestehen.
Ergänzend zum Infektionsschutzgesetz gelten für Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen sowie im ÖVPN, Basisschutzmaßnahmen gegen das Coronavirus. Unter anderem besteht weiterhin eine Maskenpflicht, in Krankenhäuser muss und in Pflegeeinrichtungen kann ein Negativtest verlangt werden.
Darüber hinaus hat jeder Arbeitgeber abhängig vom jeweiligen arbeitsbedingten Infektionsrisiko Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes auf der Grundlage von § 3 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz festzulegen, um damit einer möglichen Beeinträchtigung der Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit vorzubeugen. Dazu sind auf Basis einer Gefährdungsbeurteilung (§ 5 ArbSchG) geeignete Maßnahmen auszuwählen und umzusetzen.
Bei den umzusetzenden Maßnahmen sollte stets ein grundlegendes Hygienekonzept, bestehend aus Basismaßnahmen und erweiterte Schutzmaßnahmen mit inbegriffen sein.
Die erweiterten Schutzmaßnahmen sind Maßnahmen welche unter bestimmten Voraussetzungen; z.B. Anstieg der Hospitalisierungsrate, Anstieg an innerbetrieblichen Infektionszahlen, gesetzliche Vorgaben, usw, in Kraft treten können. Sie sind mit den Basismaßnahmen zusammen zu erstellen und vorzuhalten.