Basisschutz-
maßnahmen im Umgang mit
Corona

Mit dem Wegfall der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung am 26. Mai 2022 änderte sich die Zuständigkeit der Akteure. Fortan sind die Betriebe selbst für ein nachhaltiges Konzept zum Schutz der Beschäftigten vor Corona verpflichtet. Dazu Gehört unter anderem auch, die Erstellung und Fortschreibung einer entsprechenden Gefährdungsbeurteilung.

Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung ist am 26. Mai 2022 außer Kraft getreten. Aktuell bestehen verbindliche Vorgaben zum Infektionsschutz somit nur noch im Infektionsschutzgesetz für bestimmte Branchen und Tätigkeiten, insbesondere in den Bereichen medizinische Versorgung, Pflege und Betreuung. Auch in einzelnen Ländern bzw. Gebietskörperschaften können noch Regelungen zum betrieblichen Infektionsschutz bestehen.

Ergänzend zum Infektionsschutzgesetz gelten für Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen sowie im ÖVPN, Basisschutzmaßnahmen gegen das Coronavirus. Unter anderem besteht weiterhin eine Maskenpflicht, in Krankenhäuser muss und in Pflegeeinrichtungen kann ein Negativtest verlangt werden.

Darüber hinaus hat jeder Arbeitgeber abhängig vom jeweiligen arbeitsbedingten Infektionsrisiko Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes auf der Grundlage von § 3 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz festzulegen, um damit einer möglichen Beeinträchtigung der Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit vorzubeugen. Dazu sind auf Basis einer Gefährdungsbeurteilung (§ 5 ArbSchG) geeignete Maßnahmen auszuwählen und umzusetzen.

Bei den umzusetzenden Maßnahmen sollte stets ein grundlegendes Hygienekonzept, bestehend aus Basismaßnahmen und erweiterte Schutzmaßnahmen mit inbegriffen sein.

Die erweiterten Schutzmaßnahmen sind Maßnahmen welche unter bestimmten Voraussetzungen; z.B. Anstieg der Hospitalisierungsrate, Anstieg an innerbetrieblichen Infektionszahlen, gesetzliche Vorgaben, usw, in Kraft treten können. Sie sind mit den Basismaßnahmen zusammen zu erstellen und vorzuhalten.

Empfohlene Basismaßnahmen

  • Grundlegende Händehygiene, Vorhalten von Desinfektionsmitteln
  • Niesetikette einhalten
  • Körpernahe Begrüßungen vermeiden
  • Arbeitsmittel personenbezogen verwenden, ggf. vor Wechsel desinfizieren
  • regelmäßig lüften
  • Mindestabstand zwischen Arbeitsplätzen aufrechterhalten
  • Angebot alternativer Möglichkeiten zur Kommunikation, betriebsinterne Personenkontakte zu reduzieren
  • Angebot von Homeoffice ( unter der Gewährleistung arbeitsrechtlicher Grundlagen)
  • Angebot innerbetrieblicher Testungen (2x wöchentlich)
  • vorhalten eines Notfall/ Pandemieplanes

Im Rahmen seines Hausrechts kann der Arbeitgeber darüber hinaus Vorgaben für Kunden, Geschäftspartner und Besucher für den Zugang zur Arbeitsstätte sowie für das Verhalten in der Arbeitsstätte machen, um beispielsweise eine Ungleichbehandlung von Betriebsangehörigen und Betriebsfremden bei Maßnahmen des Infektionsschutzes zu vermeiden.

Sofern bekannt, sollte bei der Gefährdungsbeurteilung auch berücksichtigt werden, ob im Betrieb Personen mit einem gesundheitlichen Risiko für einen schweren Verlauf beschäftigt sind, für die zusätzliche individuelle Schutzmaßnahmen erforderlich werden können.

Sie haben weitere Fragen oder Anregungen? Wenden Sie sich gerne an uns und wir helfen Ihnen weiter!

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